Warum sollten Sie einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Ihr Anliegen auswählen?
Der Begriff „Sachverständiger“ ist gesetzlich nicht geschützt und kann daher leicht frei verwendet werden. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist dagegen im § 36 Gewerbeordnung gesetzlich geregelt.
Die öffentliche Bestellung soll Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet überdurchschnittlich sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung stellen, wenn ein Bedarf dafür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach sachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen. Diese werden von der IHK Mittlerer Niederrhein unter strengen Kriterien überprüft und überwacht.
Die besondere Sachkunde auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeugung der IHK Mittlerer Niederrhein nachzuweisen. Es sind erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich.
Dementsprechend wird in § 404 Zivilprozessordnung die Beauftragung von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Vorrang eingeräumt:
§ 404 ZPO Sachverständigenauswahl
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
Bei der Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen haben Sie somit eine größere Chance als bei der Einschaltung anderer Sachverständiger, dass die Gutachten für den jeweiligen Verwendungszweck (Gericht, Finanzamt, Banken, Versicherungen, Verkäufer, Käufer, Ersteigerer) anerkannt werden. Dadurch können ggf. unnötige Kosten (für Zweitgutachten o.ä.) vermieden und die Verfahrenszeiten verringert werden.